Die Gewinner unserer Knobelaufgaben sind aus den Klassen 2b und 4a. Herzlichen Glückwunsch! Wir wünschen allen Kindern und ihren Familien schöne und erholsame Osterferien.
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Änderung der Regelungen zum Infektionsschutz in den Schulen
Liebe Eltern,
bitte beachten Sie folgende Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung von heute Mittag, zu der es dann am Montag noch den entsprechenden Elternbrief geben wird:
„Soeben hat der Deutsche Bundestag über eine wichtige Änderung des Infektionsschutzgesetzes entschieden. Diese Entscheidung wird auch Auswirkungen auf den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen haben. Nach dem heute im Deutschen Bundestag gefassten Beschluss werden ab dem 20. März 2022 u.a. folgende Änderungen des Infektionsschutzgesetzes gelten:
1. Maskenpflicht in den Schulen
Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht eine rechtliche Grundlage für eine Pflicht zum Tragen einer Maske in den Innenräumen von Schulen bereits mit Beginn der kommenden Woche, also mit Wirkung ab dem 20. März 2022, grundsätzlich nicht mehr vor. Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage dürfen die Länder nur noch unter sehr engen Voraussetzungen und ausdrücklich nur unter Beteiligung und mit Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente durch Rechtsverordnung anordnen, dass in den Innenräumen von Schulen eine medizinische oder FFP2-Maske getragen werden muss. Eine solche Maskenpflicht hat sich dann jedoch auf einzelne Gebietskörperschaften (Kreise oder kreisfreie Städte) zu beschränken. Allerdings gewährt das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 2. April 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das bisherige Landesrecht, also die Coronabetreuungsverordnung, in der derzeit vorliegenden Fassung weitergelten.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat entschieden, die oben erwähnte Übergangsfrist zu nutzen und die bestehenden Maßnahmen zum Infektionsschutz in Schulen auf der Grundlage der bestehenden Coronabetreuungsverordnung aufrecht zu erhalten. Bis Samstag, 2. April 2022, wird also § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule vorsehen. Danach endet diese Pflicht.
Insbesondere für die letzte Woche vor den Osterferien bleibt es dennoch jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu tragen. Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.
2. Fortsetzung schulischer Testungen
Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz können die Länder jedoch weiterhin schulische Testungen anordnen. Für Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag vor den Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.
Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Testgeschehens haben auch die Kultusministerinnen und -minister der Länder schon am 10. März 2022 einvernehmlich festgehalten, in den kommenden Wochen einen vorausschauenden und behutsamen Weg zurück in die Normalität zu verfolgen, bei dem die weitere Entwicklung der Pandemie achtsam im Auge behalten wird. Ziel soll es sein, spätestens bis Mai 2022 alle Einschränkungen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske und die anlasslosen Testungen in Schulen, aufzuheben.
Mit der oben beschriebenen Entscheidung zur Beendigung der Pflicht zum Tragen einer Maske trägt die Landesregierung diesem Beschluss der Kultusministerkonferenz Rechnung. Auch in der Folge dieses Beschlusses wird das anlasslose Testen in allen Schulen und Schulformen nach den Osterferien nicht wiederaufgenommen, sofern es bis dahin keine unerwartete kritische Entwicklung des Infektionsgeschehens gibt.“
Freundliche Grüße
V. Wagner
(Konrektorin / komm. Schulleiterin)
Umstellung des Corona-Testverfahrens ab dem 28. Februar 2022
Auszug aus der Schulmail des Ministeriums für Schule und Bildung (MSB) vom 17.02.2022:
1. Aufhebung der Testpflicht für bereits immunisierte Personen
Ab Montag, d. 28. Februar 2022, wird die Testpflicht für bereits immunisierte Personen (d.h. geimpft oder genesen) aufgehoben. Es müssen ab dann also nur solche Personen zwingend getestet werden, die noch nicht immunisiert sind (sog. 3-G-Regel). Wer von der Testung ausgenommen werden will, muss seinen Immunstatus nachweisen können.
2. Änderung des Testverfahrens an Grundschulen
Aufgrund der Situation in den Laboren kann nach wie vor nicht verlässlich garantiert werden, dass eine Auflösung positiver PCR-Pooltests zeitnah erfolgt. Ab Montag, d. 28. Februar 2022, werden nur noch nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler dreimal wöchentlich außerhalb der Schule, also in der Regel zuhause, einen Antigen-Selbsttest durchführen.
Die nicht immunisierten Schülerinnen und Schüler erhalten von der Schule Antigen-Selbsttests, mit denen sie sich montags, mittwochs und freitags vor dem Schulbesuch zu Hause unter Mithilfe ihrer Eltern selbsttesten müssen (Testung am Vorabend ist möglich).
Positiv getestete Kinder müssen das häusliche Umfeld gar nicht erst verlassen und verringern so das Risiko, andere Personen auf dem Schulweg oder in der Schule zu infizieren.
Die Eltern versichern einmalig die regelmäßige und ordnungsgemäße Vornahme der wöchentlich drei Testungen zu Beginn des neuen Testverfahrens und geben ihren Kindern bis zum 28. Februar 2022 eine entsprechende Bescheinigung (s. Formular Anhang) für die Schule mit. Alternativ kann auch weiterhin die Bescheinigung einer Teststelle über eine negative Antigen-Schnelltest (sog. Bürgertest) in der Schule vorgelegt werden (ein solcher Bürgertest ist 24 Stunden gültig).
Sollte sich bei einem Kind in der Schule ein begründeter Verdacht auf eine mögliche Corona-Infektion ergeben (z.B. durch Hinweise auf eine unzureichende Testung oder wegen vorhandener Symptome), kann die Schule zu Beginn des Unterrichts eine anlassbezogene Testung mit einem Antigen-Selbsttest vornehmen.
Im Interesse einer Entlastung der Grundschulen, vor dem Hintergrund begrenzter PCR-Testkapazitäten und anlässlich der neuen Bundestestverordnung ist das neue Testverfahren an den Grundschulen zielführend. Durch das Zusammenwirken von Impfungen, Testungen und dem Tragen von Masken ist ein wirksamer Basisschutz weiterhin gewährleistet.
Unter folgendem Link finden Sie den aktuellen Elternbrief von Frau Ministerin Gebauer:
Freundliche Grüße
V. Wagner
(Konrektorin / komm. Schulleiterin)
Verabschiedung Frau Stein
Die Zeit, wie sie doch vergeht. Nichts bleibt ewig erhalten. So endete am Montag, den 31. Januar nun leider auch die Zeit mit unserer langjährigen Schulleiterin Frau Stein und für diesen Rahmen gestalteten die Klassen 1 bis 4 der Grundschule Hottenstein einen würdigen Abschied in den Ruhestand unter diesen widrigen Pandemiebedingungen.
Im Vorfeld schrieb jedes Kind einen persönlichen Abschiedsbrief für Frau Stein und diese wurden dann von den vierten Schuljahren im Beisein der gesamten Schule auf dem Schulhof mit Abschiedsrede und vorgetragenem Gedicht überreicht.
Im Anschluss daran führten die Klassen unter dem Motto ,,Der Kapitän verlässt das Schiff – Ruhestand Ahoi“ verschiedenste einstudierte Stücke auf und nutzten so die letzte Möglichkeit, sich noch einmal persönlich von Frau Stein zu verabschieden.
Eine schöne Zeit hatten wir miteinander. Für uns hat Frau Stein in den vergangenen Jahren den Arbeitsalltag stets bereichert, immer vorausschauend und das Beste aus den gegebenen Umständen machend.
Nun steht ihr Ruhestand an, und so ganz können wir es immer noch nicht glauben – den Abschied von einer gemeinsamen Zeit, die nicht nur uns, sondern das gesamte Schulleben der Grundschule Hottenstein positiv geprägt hat.
Wir wünschen Frau Stein für ihren Ruhestand stets eine Fahrt in ruhigen, sanften Gewässern voller Sonnenschein und Heiterkeit. Ruhestand Ahoi!
Rückkehr zur Maskenpflicht
Liebe Eltern,
zum Schutz der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler, der Lehrkräfte und des sonstigen an den Schulen tätigen Personals wird die Maskenpflicht am Sitzplatz ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt!
Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
Weiterhin dürfen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO nur immunisierte oder getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO). Bitte sprechen Sie vorher einen Termin mit uns ab!
Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen.
Mit freundlichem Gruß vom Hottenstein,
Chr. Stein / V. Wagner
(Schulleitungsteam)